Werner Gegenbauer als Präsident zurückgetreten
Der Präsident des Hertha BSC e.V., Herr Werner Gegenbauer, hat heute seinen Rücktritt als Präsident des Hertha BSC e.V. gegenüber den Gremien satzungsgemäß erklärt. Der Rücktritt wurde vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates des Hertha BSC e.V., Dr. Torsten-Jörn Klein, für die Gremien bestätigt und gilt mit sofortiger Wirkung.
Gemäß § 10 Ziffer 6 und § 19 Ziffer 2 der Satzung des Hertha BSC e.V. wird eine Nachwahl stattfinden, um die personelle Lücke zu schließen. Der Aufsichtsrat des Hertha BSC e.V. wird dafür den Vorbereitungsprozess strukturiert durchführen und die Mitglieder über den Ablauf zeitnah unterrichten. Eine Nachwahl wird in einer noch festzusetzenden außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins Ende Juni/Anfang Juli 2022 stattfinden. Bis dahin führt der stellvertretende Präsident, Herr Thorsten Manske, kommissarisch das Präsidium.
Im Namen der Gremien von Hertha BSC, aber auch aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Geschäftsstelle, möchte ich Herrn Gegenbauer für viele Jahre ehrenamtlicher Tätigkeit für Hertha BSC, davon 14 Jahre als Präsident, herzlich danken.
Der Aufsichtsrat appelliert an alle Mitglieder, Fans und Sympathisanten von Hertha BSC, nach dieser wiederum enttäuschenden Saison, alles zu tun, Einigkeit herzustellen und Brücken zu bauen.
Dr. Torsten-Jörn Klein für den Aufsichtsrat des Hertha BSC e.V.
Anlage: Auszüge aus der Satzung des Hertha BSC e.V., aktuelle Fassung vom 25. Oktober 2020 §10.6.
Scheidet ein Mitglied des Präsidiums, des Aufsichtsrates, des Revisionsausschusses, des Ältestenrates oder des Vereinsgerichts vor Ablauf seiner Amtszeit aus, erfolgt eine Nachwahl, wenn aufgrund des Ausscheidens die Mindestmitgliederzahl im jeweiligen Organ unterschritten wird. Die Amtszeit aller nachgewählten Mitglieder endet spätestens mit Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der weggefallenen Mitglieder; beträgt die verbleibende regelmäßige Amtszeit bis zur turnusgemäßen Neuwahl weniger als ein Jahr, wird das gesamte Organ neu gewählt. Die Amtszeit des neu gewählten Organs verlängert sich in diesem Fall um die verbleibende regelmäßige Amtszeit.
§19.2. Das Präsidium besteht aus neun von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern einschließlich des Präsidenten und dessen Stellvertreter. Eine Nachwahl gemäß § 10 Nr. 6 findet jedoch erst statt, wenn die Mitgliederzahl des Präsidiums während der regelmäßigen Amtszeit unter sieben Personen sinkt.